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Staatsanwaltschaft Traunstein Zweigstelle Rosenheim Geschädigte: Inntal Metallverwertung GmbH Äußere Münchener Str. 2a 83026 Rosenheim 420 VRs 4874/15 VA – 26.02.2019 Vollstreckungsverfahren gegen Jakab Laszlo wegen Diebstahl u.a. Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) Sehr geehrte Damen und Herren, mit Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 20.11.2017, Az.: 10 Ds 420 js 4874/15 wurde der o.g. Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 1.534,57 EUR rechtskräftig verurteilt. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Einbruch in Firmengebäude zw. 28.08.2014 u. 29.08.2014; Entwendung folgender Gegenstände: ― eine Trinkgeldkasse mit 300 EUR Inhalt
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13 Kap 1/16 18 OH 2/16 Landgericht Hannover Beschluss In dem Musterverfahren ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe, Musterklägerin, Prozessbevollmächtigte: TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU gegen 1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, 2. Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, Musterbeklagte, Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt, Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl Prozessbevollmächtigte
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Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom xx.03.2019 teilt die FMA daher mit, dass Xtrader-FX und GPay Ltd (18 Stoke Road Slough, England, SL2 5AG, www.xtrader-fx.com, support@xtraderfx.com; support@Xtrader-FX.email; filip.s@xtraderfx.email;
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Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.03.2019 teilt die FMA daher mit, dass SingleBell Ltd (www.hybridreserve.com, Suite 305, Griffith Corporate Center, Beachmont, P.O.BOX 1510, Kingstown, Saint Vincent
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Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.03.2019 teilt die FMA daher mit, dass „Profit Trade“ GPS Marketing LTD (29 Dzavaharal Neru Str, Sofia, Bulgarien) und Global Top
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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 01.03.2019 mitgeteilt, dass Matching Blue Consulting S.L. („Golden Markets“; Avenida Catalunya 70, Barcelona, 08930, Spanien, support@goldenmarkets.com, www.goldenmarkets.com, www.goldenmrks.com) nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.
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In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SICC-Capital GmbH, Amtsgericht Charlottenburg HRB 130070, ehemals geschäftsansässig Beuckestraße 4, 14163 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Schulz – Schuldnerin – Geschäftszweig: Verwaltung eigener Vermögensgegenstände; Erwerb und Verwaltung eigener Beteiligungen u.a. Beschluss: Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, soweit sie den Tenor zu 1. betrifft, kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057
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Von Lesern unseren Seiten wurden wir auf google-Werbung des Unternehmens aufmerksam gemacht und ebenso wie diesen waren auch für uns so manche Teile des Angebotes nicht verständlich. Was macht man also, um Aufklärung zu erhalten? Nun, man schreibt das Unternehmen an. Daraufhin haben eine Presseanfrage übermittelt und sehr schnell eine telefonische Rückmeldung erhalten. Doch dieser gute Start hielt sich leider nicht durch und das Gespräch nahm einen Verlauf, den wir so nicht erwartet hatten. In einem Monolog versicherte uns der Geschäftsführer des Unternehmens, dass sie absolut seriös und das Angebot unschlagbar auf dem Markt wäre. Nun, dass das Angebot unseriös
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Datum: 28.02.2019 Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 9. Januar 2019 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der KREMLIN AG festgesetzt. Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die KREMLIN AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2017 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB. Die Gesellschaft hat am 15. Januar 2019 Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung eingelegt.
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Diese Information findet man auf der Projektseite zum Stefansplatz beim Unternehmen Exporo. Wenn das so korrekt ist, dann hätte Ioannis Moraitis hier seine Zusagen korrekt eingehalten. Ende März 2019 sind dann die nächsten Crowdinvestinggelder zur Rückzahlung seines Unternehmen an die investierten Anleger fällig. Wir hoffen, dass das auch so problemlos abläuft wie anscheinend in diesem Fall. FireShot Capture 094 – Das Immobilieninvestment Stephanplatz – Exporo – backend.exporo.de
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Datum: 28.02.2019 Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 16. November 2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der Elanix Biotechnologies AG festgesetzt. Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Elanix Biotechnologies AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2017 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB. Der Bescheid ist bestandkräftig.
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Der Prospekt und die Haftung des Anlageberaters – diesmal vor Gericht der fette und schwere Prospekt und ein lesefauler Anleger Der Bundesgerichtshof urteilt dauernd zu Prospekten. Das sind Aufklärungsschriftstücke, die teilweise gesetzlich vorgeschrieben sind, und die der Anlageberater übergeben muss, damit der Anleger auch ordentlich informiert seine Anlageentscheidung treffen kann. Vor kurzem überraschte das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen schon mit dem Vorschlag, der Anleger müssen die Übergabe des Prospektes gesondert quittieren. Ansonsten sei der Anlageberater in der Haftung. Näheres hier. Was macht der Anlageberater aber, wenn der Prospekt zu fett ist? Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Az. III ZR
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Hallo! Wie Sie vielleicht bemerkt haben, habe ich Ihnen eine E-Mail von Ihrem Konto aus gesendet. Dies bedeutet, dass ich vollen Zugriff auf Ihr Email-Konto habe. Wenn Sie damit nicht vertraut sind, erkläre ich es Ihnen. Der Trojaner-Virus ermöglicht mir den vollständigen Zugriff und die Kontrolle über Geräte. Das heißt, eine Software nimmt Aufzeichnungen von Ihrem Bildschirm, Kamera und Mikrofon, ohne dass Sie es mitkriegen. Ich habe auch Zugriff auf alle Ihre Kontakte und Ihre Email Korrespondenz (dieses wurde von mir noch nicht ausgewertet, NOCH NICHT!). Warum hat Ihr Antivirus keine Malware entdeckt? Antwort: Malware verwendet den Treiber, welcher alle
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Und wenn wir schon einmal beim Thema Spam sind, ignorieren Sie bitte auch gleich diese von „John Galvan <pamela@basmark.co.ke>“ gesendete Nachricht. Herr / Frau, Ich habe Zugang zu sehr wichtigen Informationen, mit denen eine riesige Menge Geld bewegt werden kann. Ich habe meine Hausaufgaben sehr gut gemacht und ich habe die Maschinen eingerichtet, um sie zu erledigen, seit ich noch im aktiven Dienst bin. Wenn es mir alleine möglich wäre, hätte ich mich nicht darum gekümmert, Sie zu kontaktieren. Letztendlich brauche ich einen ehrlichen Ausländer, um eine wichtige Rolle bei der Abwicklung dieses Geschäftsvorgangs zu spielen. Für weitere Informationen senden
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Bereits im Sommer 2018 stellte ein Mitarbeiter einer süddeutschen Firma, zu deren Geschäftsfeldern unter anderem der Betrieb von Servern und Software für den Handel mit Kryptowährungen zählt, eine unrechtmäßige Transaktion von Bitcoins im damaligen Wert von rund 180.000 EUR auf einem ihrer Server fest. Durch den Täter wurden nach der Überweisung auf eine eigene Wallet („Konto“ für Bitcoins) zahlreiche weitere Buchungen in mehreren Teilbeträgen auf weitere Wallets getätigt. Um die Nachverfolgung weiter zu erschweren und um außerhalb der öffentlich einsehbaren Blockchain zu bleiben, wurden diese teilweise mit weiteren Nutzern direkt getauscht (Austausch der Private Keys, sog. off-ledger-transactions). Zusätzlich wurden ein
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Timberland haben wir mit seinen Kapitalanlageangeboten seit Jahren auf unserem Radar, denn für uns sind so manche Investments dort wirklich reine Kapitalvernichtung für die Anleger. Exemplarisch haben wir Ihnen in diesem Artikel die Bilanzen der Timberland Fonds – OptiMix A GmbH & Co. KG nachfolgend abgebildet, an denen man unschwer erkennen kann, wie wahr unsere Aussage ist. Als Vertriebspartner und Anleger kann man daran deutlich erkennen, dass es sich bei den Fehlbeträgen nicht um einen einmaligen „Ausrutscher“ handelt, sondern dass diese sich kontinuierlich aufgebaut haben. Timberland Fonds – OptiMix A GmbH & Co. KG Duisburg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis
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Staatsanwaltschaft Stuttgart Az. der StA Stuttgart: 192 AR RVA 371/18 Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 23.05.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 23.05.2018 rechtskräftig ist. Gegen Marc Hubertus Hartung wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.604,88 angeordnet. Dem genannten Urteil liegen folgende Sachverhalte zugrunde: Die o. g. Person erwarb im Zeitraum vom 09.10.2013 bis zum 16.10.2013 Waren und Dienstleistungen im Gesamtwert von 600,24€ unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, mittels einer gestohlenen Kreditkarte. Die Bezahlung der Vergütung blieb der Angeklagte jedoch entsprechend vorgefasster Absicht schuldig, weil er als Dieb der Kreditkarte nicht imstande war,
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Landgericht Frankfurt am Main 5-28 KLs 1/17 7310 Js 212033/17 Beschluss In dem Verfahren gegen Stephan Christoph SCHÄFER u.a., wegen Betruges pp. an der als Nebenbeteiligte und Beschwerdeführerin beteiligt ist: Klingenberger Straße 41 Objekt GmbH, wird auf den Antrag der Nebenbeteiligten Klingenberger Straße 41 Objekt GmbH vom 08.01.2019 der Beschluss der Kammer vom 29.03.2017 insoweit abgeändert, als dass die Beschlagnahmen bzgl. des Angeklagten Jonas Köller unter der Lfd. Nr. 10 Sunfire In-Wall-Loudspeakers, Asservatennummer Obj. II-011fd. Nr. 27, Lfd. Nr. 11 Power Amplifier TRE 50, Asservatennummer Obj. II-01 lfd. Nr. 28, Lfd. Nr. 12 av receiver SC-LX 86, AsservatennummerObj. II -01
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