Die HashMap PLC darf keine auf ihren Namen laufende Aktien zum Erwerb anbieten. Die BaFin hat am 30. Januar 2020 das öffentliche Angebot von Aktien der HashMap PLC wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Die Untersagung erfolgte, weil die HashMap PLC keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für dieses Wertpapier veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält. In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten oder zum Handel
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