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Vermögensarrest wegen des Verdachts der Geldwäsche oder des Betrugs

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Staatsanwaltschaft Verden 701 AR 29909/19 – 18.07.2019 Im Ermittlungsverfahren gegen Andreas Lastowitsch, geb. 29.06.1983, wegen des Verdachts der Geldwäsche oder des Betrugs, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 05.07.2019, Az. 9a Gs 2372/19, gem. §§ 111e Abs. 1, Abs. 4, 111j Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 73 Abs. 1, 73c StGB und §§ 261 Abs. 7, 74, 74c StGB der Vermögensarrest in Höhe von 1.985 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten Lastowitsch angeordnet. In Vollziehung des Vermögensarrests wurden Vermögenswerte im Gesamtwert von derzeit 357,30 € gepfändet. Die Geschädigten werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen

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Neues europäisches Regime für Kapitalmarktprospekte

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Das neue europäische Regime für Kapitalmarktprospekte ist seit 21. Juli 2019 im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum unmittelbar anzuwenden. Es vereinheitlicht europaweit die Rahmenbedingungen für nationale wie grenzüberschreitende Kapitalaufnahme, erleichtert den Emittenten – insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen – den Zugang zu den Kapitalmärkten und verbessert den Anlegerschutz. „Das neue Prospektrecht ist ein Meilenstein in der Integration der europäischen Finanzmärkte. Es erleichtert den Unternehmen sich europaweit auf den Wertpapiermärkten Kapital zu beschaffen. Das gesamte Prospektbilligungsverfahren ist nun „End-to-End“ digitalisiert, von der Einreichung bis hin zur Veröffentlichung durch die OeKB. Die FMA kann hier als moderne Behörde neue Maßstäbe setzen.“, so der Vorstand

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BaFin setzt Retailhandel mit finanziellen Differenzkontrakten weiterhin Grenzen

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Finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference, CFD) dürfen in Deutschland auch künftig nur eingeschränkt an Kleinanleger vermarktet, vertrieben und verkauft werden. Eine Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) legt fest, dass Kontrakte mit einer Nachschusspflicht verboten bleiben. Die deutsche Aufsicht gibt darüber hinaus maximal zulässige Hebel, Verlustbegrenzungen, Vermarktungsbeschränkungen und Risikohinweise vor. Die BaFin greift damit erneut die erheblichen Anlegerschutzbedenken auf, die sie bereits bei ihrem ersten Verbot von CFD mit Nachschusspflicht im Mai 2017 geäußert hatte. Insbesondere bei diesen Differenzkontrakten sieht die BaFin ein unkalkulierbares Verlustrisiko für Kleinanleger. Verluste sind hier nicht auf den Kapitaleinsatz des Kunden beschränkt, sondern können sein

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Staatsanwaltschaft Regensburg war nicht zur Veröffentlichung berechtigt

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Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat heute der Klage eines Regensburger Bauunternehmers stattgegeben, die sich gegen die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Regensburg in einem Strafverfahren insbesondere wegen auffälliger Parteispenden richtete. Die Staatsanwaltschaft gab am 27. Juli 2017 durch Pressemitteilung und mündliche Presseinformation bekannt, dass sie in dem Fall Anklage erhoben habe. Den Verteidigern des Klägers hatte sie etwa zwei Stunden vor Veröffentlichung der Pressemitteilung einen Teil der Anklageschrift zur Kenntnis übersandt. Das Gericht stellte mit seinem Urteil fest, dass die Staatsanwaltschaft zur Veröffentlichung der Pressemitteilung am 27. Juli 2017 und zur mündlichen Presseinformation am selben Tag nicht berechtigt gewesen sei.

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Warnung vor Zeus Tech & Trading Group Ltd

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Die luxemburgische Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) hat eine Warnung vor den Aktivitäten einer Gesellschaft namens Zeus Tech & Trading Group Ltd (Internetseite: www.fibonetix.com), mit angeblichem Sitz in 59, Boulevard Royal, Luxembourg City, Luxembourg District, herausgegeben. Die CSSF informiert die Öffentlichkeit, dass ihr eine Gesellschaft namens Zeus Tech & Trading Group Ltd nicht bekannt ist und diese nicht über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, um Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen in oder von Luxemburg aus zu erbringen. Luxemburg, 19. Juli 2019

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Roadfair.de GmbH & Co. KG – Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

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12 IN 139/18: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Roadfair.de GmbH & Co. KG, vertr. d. d. CFS Compact Farming Systems GmbH, vertr. d. d. GF Jürgen Badur, Hobrechtstr. 58, 12047 Berlin (AG Tostedt, HRA 203106), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.07.2019 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die

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Ems Weser Elbe Emissionshaus GmbH & Co. KG – Insolvenz mangels Masse abgewiesen

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9 IN 72/19: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ems Weser Elbe Emissionshaus GmbH & Co. KG, Schlagbrückener Weg 25, 49716 Meppen (AG Osnabrück, HRA 205054), vertr. d.: 1. Elbe Emissionen Verwaltungs GmbH, Schlagbrückener Weg 25, 49716 Meppen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karsten Opitz, Schlagbrückener Weg 25, 49716 Meppen, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.07.2019 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer

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Investieren Sie bloß nicht mehr bei der Sharewood Switzerland AG!

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Der Brief der Sharewood Switzerland AG schlägt noch immer große Wellen bei uns in der Redaktion, denn es häufen sich die Meldungen von User, die ein solches Schreiben bekommen haben. So teilte uns ein sichtlich erboster Anleger mit, dass kein Mitarbeiter des Vertriebs auf dieses Risiko hingewiesen habe, als es um die Zeichnung des Produktes ging. Und dass die Sharewood Switzerland AG noch immer auf der Suche nach „dummen Anlegern“ ist, kommt ebenfalls nicht gut an. „Das ist doch ein Hohn, wenn die BaFin das doch angeblich gestoppt hat“, so ein Anleger uns gegenüber. Nur was hat das Unternehmen dann noch zu verlieren?

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UPI Holding AG aus Winterthur (www.sichereanlagen.com) ist in Liquidation!

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Gestern fragte uns ein User zu unserer Meinung über die Webseite www.sichereanlagen.com (hier ein Screenshot). Da wir die Seite bisher nicht kannten, haben wir uns auch das dahinterstehende Unternehmen angeschaut. Hierbei handelt es sich um die UPI Holding AG aus dem schweizerischen Winterthur. Was der Anbieter auf seiner Webseite jedoch verschweigt, ist, dass sich das Unternehmen in Liquidation befindet. Diese Information kann man dem Schweizer Unternehmensregister entnehmen. Wir halten ein derartiges Verhalten für wenig seriös. Zudem erweckt das Unternehmen den Eindruck, in Deutschland erlaubnispflichtige Dienstleistungen anzubieten. Hinweis darauf, dass man die erforderlichen Genehmigen besitzt, konnten wir auf der Angebotsseite allerdings

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Finanzressort Konzept GmbH & Co. KG

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Nun, als Unternehmen, das im Versicherungsbereich aktiv ist und Kapitalanlagen anbietet, sollte die eigene Bilanz sicherlich besser aussehen. Finanzressort Konzept GmbH & Co. KG Berlin Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 BILANZ zum 31. Dezember 2018 Finanzressort Konzept GmbH & Co KG Vermittlung v Versicherung und Beteiligungen, Berlin AKTIVA Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 50.340,46 70.000,00 II. Finanzanlagen 125,00 50.465,46 125,00 B. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 33.370,59 39.010,69 – davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr EUR 2.340,16 (EUR 2.338,80) II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 8.515,39

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Staatsanwaltschaft Verden – Verdacht der Geldwäsche

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Staatsanwaltschaft Verden 701 AR 28837/19 – 19.07.2019 Im Ermittlungsverfahren gegen Kenneth Dopmann, geb. 20.09.1999, wegen des Verdachts der Geldwäsche wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 01.07.2019, Az. 9a Gs 2293/19, gem. §§ 111e Abs. 1, Abs. 4, 111j Abs. 1 StPO i. V. m §§ 261 Abs. 7, 74, 74c StGB der Vermögensarrest in Höhe von 17.998,93 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Kenneth Dopmann angeordnet. In Vollziehung des Vermögensarrests wurden Vermögenswerte im Gesamtwert von voraussichtlich etwa 10.000 € gepfändet. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs werden die Geschädigten auf Folgendes hingewiesen: ― Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft

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Leipzig – Strafverfahren wegen Gaszähler-Manipulation

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Staatsanwaltschaft Leipzig R020 VRs 953 Js 64937/18 Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Alexander Siegfried Bog, geb. am 09.11.1959, wegen Diebstahls Durch das Amtsgericht Torgau ist am 17.01.2019 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 02.02.2019 rechtskräftig ist. Gegen Alexander Siegfried Bog wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 507,54 € angeordnet. Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 13.11.2017 entfernte der Verurteilte im Wohngrundstück Erzenstraße 9, 04860 Torgau den Gaszähler und manipulierte die Gaszufuhr für das Grundstück dergestalt, dass die Entnahme des Gases bis einschließlich 14.12.2017 nicht mehr

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Amtsgericht Böblingen – Urteil wegen Diebstahls und Geldwäsche

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Staatsanwaltschaft Stuttgart 190 AR RVA 355/19 Durch das Amtsgericht Böblingen ist am 03.04.2019 ein Urteil wegen Diebstahls und Geldwäsche u.a. ergangen, welches seit dem 11.04.2019 rechtskräftig ist. Beim Angeklagten Spanachi wurde die erweiterte Einziehung für beide Angeklagte in Höhe von 75,83 Euro gesamtschuldnerisch angeordnet. Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verurteilten haben sich im August 2018 entschlossen fortan gemeinsam Diebestaten zu begehen um sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen. Dabei entwendeten die Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken das Geld aus Kassen sogenannter Selbstpflügwiesen. Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung

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StartMark GmbH – 50 Mill. Euro-Investment – Ist das für den Kleinanleger geeignet?

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Wir wurden gefragt, was wir von dem angebotenen Investment der o.g. Gesellschaft halten. Die StartMark GmbH wurde Ende 2018 in das Unternehmensregister eingetragen mit dem Ziel, sich an Start-Ups finanziell und beratend zu beteiligen (s.u.). Für die Durchführung möchte sie nun 50 Millionen Euro einsammeln. Wir haben uns diesbezüglich einmal den Wertpapierprospekt angeschaut, den man auf der Seite des Unternehmen auffindet. Hierin heißt es unter anderem: „Die Emittentin beabsichtigt, Unternehmensbeteiligungen zu erwerben (die „Unternehmensbeteiligungen“) und ein Portfolio aus unterschiedlichen Beteiligungen zu entwickeln (das „Unternehmensportfolio“). Bei den Unternehmensbeteiligungen kann es sich um Vollgesellschaftsanteile, aber auch um rein schuldrechtliche Beteiligungsformen handeln, wie etwa

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Huge-Invest Holding AG – Gibt es das Unternehmen überhaupt?

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Auf der Webseite wird ein „professionelles Anlagenmanagement durch regulierte Banken“ angeboten. Angeblich stamme das dahinterstehende Unternehmen – die Huge-Invest Holding AG, auf der selben Seite aber auch ohne Bindestrich geschrieben (ist man sich selber über den Namen nicht sicher?) – aus Zürich. Schaut man daher in das schweizerische Unternehmensregister shabex.ch, findet man das Unternehmen dort allerdings nicht. Daher können wir natürlich keine seriöse Beurteilung des Unternehmens hier abgeben. Aber sagen können wir zumindest, dass man aus unserer Sicht mit diesem Unternehmen keinerlei Geschäfte machen sollte. An wen sollen Sie sich denn wenden, wenn es Probleme mit dem Unternehmen gibt? Eigenartig finden

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Dawonia Management GmbH (ehemals GBW Management GmbH) – Für ein Immobilienerwerber ist die Bilanz nicht überzeugend

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Natürlich sind in einer Stadt wie München Immobilien begehrt, da schaut man bei dem Immobilien-Verkäufer vielleicht dann nicht so genau hin. Das sollte man aber im eigenen Interesse trotzdem tun, denn aus einem Immobilienerwerb lassen sich nicht nur Pflichten sondern auch Rechte ableiten. Ist schließlich irgendetwas mit der Immobilie nicht in Ordnung und Sie klagen gegen das Unternehmen, dann sollte das Unternehmen eventuelle Urteile auch erfüllen können. Bei diesem Unternehmen finden wir aber ein nicht sonderlich hohes Eigenkapitalkissen… GBW Management GmbH München Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 Lagebericht für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 GBW

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Bauplan Planungsgesellschaft für modernes Wohnen GmbH – Gutes Investment?

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Die Werbung klingt zunächst einmal gut und als potentieller Investor hat man den Eindruck, dass es sich hierbei um eine sichere Kapitalanlage handelt. Dem ist aber mitnichten so, denn auch wenn eine solche Darlehensform sicherer als ein Nachrangdarlehen wie zum Beispiel beim Crowdinvesting ist, bleiben hier natürlich wichtige Fragen bezüglich der Sicherheit offen. So gehen wir davon aus, dass es sich hier möglicherweise um eine sogenannte „Splittergrundschuld“ handelt. Um hier die Sicherheit einschätzen zu können, wäre es wichtig, den Wert des zu belastendes Grundstückes durch einen vereidigten Gutachters feststellen zu lassen. Ob das Unternehmen dies getan hat, wissen wir nicht.

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Wurde das Unternehmen M1 Factoring in die Insolvenz getrieben?

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Zu dieser Frage will die Interessengemeinschaft der V+ Plus Fonds nun offensichtlich eine juristische Prüfung einleiten lassen. Möglicherweise hat man den Fonds hier einen Schaden zugefügt, den man hätte vermeiden können. Daher geht es auch um die Frage nach einem möglichen Schadenersatzanspruch der verantwortlichen Personen der V+ Plus Fonds. Unseren Informationen nach, so Wolfgang Müller von der IG V+, hätten die verantwortlichen Personen eine Lösung mit dem nun in Insolvenz befindlichen Unternehmen finden können, die das Überleben der M1 Factoring GmbH und damit auch weitere Zahlungen der Gesellschaft an die V+Plus Fonds ermöglicht hätte. Das war aber anscheinend weder vom GF der Fonds

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Atrium-Immobilien Konzeption GmbH – Insolvenz

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14 IN 115/19: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Atrium-Immobilien Konzeption GmbH, Karl-Hutter-Straße 8, 56414 Wallmerod (AG Montabaur, HRB 26591), vertr. d.: Benita Endres, Felizitas-Massenkeil-Straße 1a, 65549 Limburg a.d. Lahn, (Geschäftsführerin), ist am 24.07.2019 um 14:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Jess, Brüsseler Straße 5, 65552 Limburg a.d. Lahn, Tel.: 06431 4797-428, Fax: 06431 4797-429, E-Mail: jess@semper.fi.com bestellt worden. Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Montabaur eingesehen werden.

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BERLIN LIVING IMMOBILIENENTWICKLUNGSGESELLSCHAFT mbH – Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BERLIN LIVING IMMOBILIENENTWICKLUNGSGESELLSCHAFT mbH, Dovestraße 2-4, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Helmuth Penz, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155985 – Schuldnerin – Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.07.2019 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

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