Grafiken als Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Bundesgerichtshof hat in einem Nebensatz etwas weniger Überraschendes aber in der modernen Vertragswelt Wichtiges festgestellt – auch Grafiken können Bestandteil von AGB sein und insoweit – natürlich auslegungsfähig und soweit verständlich – bindende Regeln enthalten. Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17 – Museumsfotos Insbesondere können Piktogramme Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert keine Schriftform; auch Zahlen oder Zeichen, denen ein vertraglicher Regelungsgehalt zukommt, werden erfasst (vgl. Pfeifer in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305 BGB Rn. 21). Die Revision wendet sich weiter nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen
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