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Urteil bezüglich eines sogenannten echten Grenzgängers

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Das Landessozialgericht (LSG) hat am 14.03.2019 (Az. L 9 AL 144/18) ein Urteil des Sozialgerichtes Duisburg betreffend den Fall eines sog. echten Grenzgängers bestätigt. Der Kläger geht seit Jahren Beschäftigungen in den Niederlanden nach, kehrt aber täglich an seinen deutschen Wohnort zurück. Zuletzt bezog er von April 2014 bis Mai 2015 niederländisches Arbeitslosengeld. Zwischen Juni 2015 und November 2016 war er erneut in den Niederlanden versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen anschließenden Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Beklagte ab. Zwar erfülle der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit, allerdings müsse von der Anspruchsdauer die Dauer des niederländischen Arbeitslosengeldbezuges abgezogen werden, so dass sich kein Anspruch

Der Beitrag Urteil bezüglich eines sogenannten echten Grenzgängers erschien zuerst auf Verbraucherschutzforum.berlin.


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