Das nachfolgende Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. LG Hamburg 21. Zivilkammer, Urteil vom 07.03.2019, 321 O 10/18 Tenor1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1. € 59.431,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2. € 59.431,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kläger in Höhe von € 3.600,94 zu zahlen. 4. Die Beklagte hat die Kosten
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