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Kreissparkasse Tübingen und Verbraucherzentrale zu Unterlassungen in Verbindung mit der Verwendung von Negativzinsklauseln und der Berichterstattung verurteilt

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Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag hat der Kreissparkasse Tübingen heute die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel untersagt, die bei vereinbarten Grundzinsen in Altersvorsorgeverträgen zu „Negativzinsen“ führte. Wegen der gleichzeitig vereinbarten, laufzeitabhängigen Bonuszinsen, die die Grundzinsen überstiegen, war es jedoch bisher zu keinem Negativsaldo zulasten der Bankkunden gekommen. Auf die Widerklage der Bank hin wurde es der Verbraucherzentrale untersagt, wahrheitswidrige Behauptungen zu diesen Vorgängen, insbesondere auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Dem liegt zugrunde, dass die beklagte Kreissparkasse Tübingen (KSK) von 2002 bis Anfang 2015 Altersvorsorgeverträge vertrieben hatte, die mit

Der Beitrag Kreissparkasse Tübingen und Verbraucherzentrale zu Unterlassungen in Verbindung mit der Verwendung von Negativzinsklauseln und der Berichterstattung verurteilt erschien zuerst auf Verbraucherschutzforum.berlin.


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