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München: Einziehung von Wertersatz in Geldwäsche-Fall

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Staatsanwaltschaft München I Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO) 319 JS 177020/16 VMA Unter dem AZ: 319 Js 177020/16 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 4.6.2018 die Einziehungsbetroffene Denka Mirtscheva zur Zahlung von Wertersatz iHv. 12.415,37 € rechtskräftig verurteilt. Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffene Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Geldwäsche: Überweisung eines Betrages in Höhe von 12.415,37 € von einem Firmenkonto eines Unternehmens mit Sitz in Lissabon/Portugal, unberechtigt veranlasst von einer unbekannten Tätergruppierung um

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