Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 92 Abs 11 WAG 2018 die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.02.2019 teilt die FMA daher mit, dass Warrington Shaw mit angeblichem Sitz in 6F No. 223, Songjiang Road, Zhongshan District, Taipei City, Taiwan 10491 (Tel: + 886 2
Der Beitrag Warnhinweis vor Warrington Shaw erschien zuerst auf Verbraucherschutzforum.berlin.