Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz — NetzDG) werden soziale Netzwerke ab einer bestimmten Größenordnung verpflichtet, halbjährlich einen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu erstellen (§ 2 NetzDG) sowie ein wirksames Beschwerdemanagement vorzuhalten (§ 3 NetzDG). Ferner müssen Anbieter sozialer Netzwerke einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 Absatz 1 NetzDG) sowie für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde eine empfangsberechtigte Person im Inland benennen, die auf Auskunftsersuchen innerhalb von 48 Stunden nach Zugang antworten muss (§ 5 Absatz 2 NetzDG). Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann das Bundesamt für Justiz Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen
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