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Negativzinsen stellen keine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher dar?

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In einem weiteren Gerichtsverfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, in dem wir einem zunehmenden Umgreifen von Negativzinsen in Verträgen mit Verbrauchern entgegentreten, ist heute in der ersten Instanz eine Entscheidung gefallen. Das Landgericht Tübingen hat unsere Klage gegen die Kreissparkasse Tübingen abgewiesen und erklärt, dass von den Negativzinsen keine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher ausgehe. Die Kreissparkasse Tübingen hatte Verbrauchern in ihrem Riester geförderten VorsorgePlus Vertrag unter Ziffer 1 Grundzinsen und unter Ziffer 2 zusätzlich Bonuszinsen in Aussicht gestellt. Die Grundzinsen würden demnach „zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Sparguthaben hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst“. Bezüglich der

Der Beitrag Negativzinsen stellen keine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher dar? erschien zuerst auf Verbraucherschutzforum.berlin.


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