Bereits am gestrigen Tage hatten wir einen Bericht dazu veröffentlicht, dass das o.g. Unternehmen nicht verpflichtet ist, die Kapitalanlage rückabzuwickeln. Sofern Anleger jetzt verunsichert sind, haben sie aber dennoch die Möglichkeit, aus dem Vertrag herauszukommen. Basis dafür ist das Vermögensanlagengesetz in § 21:Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz – VermAnlG) § 21 Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt (1) Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen
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