Zumindest ist das die Quintessenz die man aus der Strafforderung im Infinus Verfahren ziehen kann. In einer Mittelilung der Staatsanwaltschaft Dresden heißt es: Für den Angeklagten Jörg B. beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von acht Jahren, für den Angeklagten Rudolf O. eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und 10 Monaten, für den Angeklagten Kewan K. eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten, für den Angeklagten Jens P. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten, für den Angeklagten Siegfried B. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten und für den Angeklagten Andreas K. (wegen Beihilfe) eine Freiheitsstrafe von vier
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