In einem Schriftsatz seiner Kanzlei hat der Rechtsanwalt der IG Lombard, Dr, Christoph Sieprath Klartext gesprochen. Was wir natürlich befürworten, dürfte bei den Vermittlern sicher nicht gut ankommen. Lesen Sie selber, wir zitieren aus dem der Redaktion vorliegenden Schreiben: II. Schadensersatzansprüche Neben den vorgenannten vertraglichen Ansprüchen machen wir für unsere Mandanten auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Insolvenzschuldnerin aus §§ 280, 311, 278 BGB bzw. aus§ 826 BGB und§§ 823 II BGB, 264a StGB iVm. § 831 BGB geltend. Dies möchten wir wie folgt erläutern. 1. Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311, 278 BGB Aufgrund zahlreicher Pflichtverletzungen der Fondsgeschäftsführung stehen unseren Mandanten Schadensersatzansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin
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