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Gilt Nichtlesen der Hinweise als grobe Fahrlässigkeit?

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erneut klargestellt (Urteil vom 23.03.2017, AZ: III ZR 93/16), dass alleine das Unterlassen des Lesens der Hinweise nicht genügt, um dem Anleger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Im konkreten Fall ging es darum, dass eine Anlegerin den Zeichnungsschein einer Beteiligung unterschrieben hatte, ohne die Hinweise auf das Totalverlustrisiko – die dort enthalten waren – zu lesen. Im Beratungsgespräch wurde die Anlage vom Berater aber als sicher und für die Altersvorsorge geeignet dargestellt. Das vorherige OLG Frankfurt hatte noch entschieden, dass die Anlegerin durch das unterlassene Lesen der Hinweise im Zeichnungsschein grob fahrlässig gehandelt habe und daher die

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