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Immobilien-Crowdinvestings sind weiterhin von der Prospektpflicht ausgenommen

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Ende April fand eine öffentliche Anhörung statt, bei der es vor allem um das weitere Verfahren bzgl. Crowdinvesting-Plattformen ging. Unter den kritisierten Punkten befand sich auch die Qualität der Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB), so dass die Bundesregierung anregte, die Veröffentlichung des VIB für ein bestimmtes Angebot erst nach dessen Gestattung durch die BaFin zuzulassen, was auch die BaFin befürwortete. Der zweite kritische Punkt behandelte den Ausschluss des Immobilien-Crowdinvestings von der Prospektausnahme des § 2a VermAnlG. Das würde den jungen Markt komplett umkrempeln und entsprechende Angebote wären dann prospektpflichtige Vermögensanlagen, die einen von der BaFin gestatteten Verkaufsprospekt benötigen würden. Für diese Lösung machte sich vor allem der

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