Der Bundesgerichtshof erleichtert die Beweisführung für geschädigte Nutzer eines Hausnotrufsystems bei groben Fehlern durch den Anbieter. Der Hausnotrufanbieter ist vertraglich verpflichtet, bei einem Notrufsignal unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln (z.B. durch vereinbarte Schlüsseladressen, Rettungsdienst, Hausarzt, Schlüsseldienst). Hierauf verlassen sich die Menschen, die zwar etwas gebrechlich sind, aber weiterhin zu Hause leben wollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun über einen Fall, in dem ein 78-jähriger, schwer kranker Mann, der alleine in einer Wohnung lebte, ein Notfallsignal an den Hausnotrufanbieter sendete (Az.: III ZR 92/16). Er konnte jedoch nicht mehr sprechen, sondern sich nur noch durch Stöhnen bemerkbar machen. Obwohl dem
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