Seit der breiten öffentlichen Diskussion über Bürgerbeteiligungsmodelle, Crowdfunding und Start-up-Finanzierungen werden zunehmend Finanzierungen in Form von Nachrangdarlehen angeboten. Einerseits, weil qualifizierte Nachrangdarlehen keine konzessionspflichtige Finanzdienstleistung darstellen, andererseits, weil sie so ausgestattet werden konnten, dass sie nicht als Veranlagung einzustufen sind, wodurch diese bisher auch nicht unter die Prospektpflicht fielen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht darin ...
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