Im Rahmen der laufenden Aufsicht überwacht die BaFin die Einhaltung aller Pflichten nach dem ZKG, und zwar laut Gesetzesbegründung1) auch die Regelungen mit zivilrechtlicher und verbraucherrechtlicher Schutzrichtung. Mit Ausnahme der Durchsetzung des Kontrahierungszwangs nimmt sie diese Aufgabe aber ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, das heißt sie ist nicht zur Durchsetzung der Interessen einzelner Verbraucher berechtigt. ...
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